Wohnsitzanalyse
Aufgabe der Wohnsitzanalyse ist es, festzustellen,
welche Personen mit Hauptwohnsitz am Stichtag
Prinzipiell gibt es fünf Gründe, warum Personen mit Hauptwohnsitz von der Zählung auszuschließen sind:
- Die Person ist vor dem Stichtag verstorben, befindet sich zum Stichtag aber immer noch im Zentralen Melderegister (ZMR).
- Mehrfachzählungen von Personen zum Stichtag; irrtümlich wird eine Person mit zwei oder mehr Hauptwohnsitzen im ZMR angemeldet.
- Personen, die nach § 7 Abs. 3 der 90-Tage-Regel unterliegen. Der Sinn dieser Regel liegt darin, die Bevölkerungszahl an eine Mindestaufenthalt-Dauer in Österreich zu binden. Personen, die um den Stichtag herum weniger als 90 Tage in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet waren, gehören nicht zur Wohnbevölkerung.
- Personen, die nach § 7 Abs. 2 der 180-Tage-Regel unterliegen, werden in einer anderen Gemeinde gezählt. Diese Regel soll den „Wohnsitztourismus“ zum Zählungszeitpunkt verhindern. Diese Regel bestimmt, dass Personen, die um den Stichtag herum nur 180 Tage in einer Gemeinde gemeldet waren und davor und danach in einer anderen Gemeinde und zwar in der selben, werden nicht in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gezählt, in der sie sich zum Stichtag aufgehalten haben, sondern in der anderen.
- Nicht mit Hauptwohnsitz anerkannte Klärungsfälle aufgrund § 5 RZG. Personen, die ausschließlich im ZMR und in keinem anderen Verwaltungsregister mit Lebenszeichen vorkommen, werden von der Zählung ausgeschlossen, wenn sie nach einer brieflichen Befragung den Hauptwohnsitz nicht bestätigt haben und zusätzlich von den Gemeinden nicht als irrtümliche Nichtanerkennung belegt werden können („Karteileichen“).
Wie funktioniert die Wohnsitzanalyse?
Der erste Schritt der Wohnsitzanalyse besteht darin, zwei Gruppen von Personen mit Hauptwohnsitz zum Stichtag zu bilden:
- Personen, deren Zählung außer Streit steht.
- Personen, die aufgrund der vorliegenden Daten zu Klärungsfällen werden.
Prinzipiell werden alle Personen mit Hauptwohnsitz gezählt, die im ZMR und mindestens in einem weiteren Verwaltungsregister mit Lebenszeichen vorkommen. Die restlichen Personen des ZMR werden zu Klärungsfällen.
Der zweite Schritt besteht darin, nach weiteren „Lebenszeichen“
bei Klärungsfällen zu suchen. Nachdem Personen, die aus „technischen“
Gründen nicht gezählt werden (vor dem Stichtag verstorben, Mehrfachzählungen,
90-Tage- und 180-Tage-Fälle), ausgeschieden sind, werden die übrig
gebliebenen Klärungsfälle einem record linkage mit Daten-Singles aus
anderen Verwaltungsregistern unterzogen. Das Matching wird über die
Merkmale Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse vorgenommen, da der Name
als Merkmal nicht vorliegt. Eindeutige Treffer werden mit Hauptwohnsitz
gezählt. Zusätzlich werden bestimmte Klärungsfälle ex offo gezählt:
Personen, die mit Hauptwohnsitz in einem Kloster bzw. einer Justizvollzugsanstalt
„wohnen“. Weiters wird geprüft, ob die übrig gebliebenen Klärungsfälle
im Zeitraum
In einem dritten
Schritt wird für die nun übrig gebliebenen Klärungsfälle das Lebenszeichen
bei den betroffenen Personen selbst gesucht. Nur für diese Personen
liefert das ZMR Namen und aktuelle Adresse an die Bundesanstalt Statistik
Österreich (nach § 5 Abs. 5 Registerzählungsgesetz). Diese Personen
werden mittels RSb-Brief angeschrieben und um Auskunft ersucht, ob sie
am
Laut § 5 Abs. 6 ist die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, den Gemeinden die Personen mit Namen und Adresse bekannt zu geben, die mit Hauptwohnsitz von der Zählung ausgeschlossen werden. Gesetzlich ist den Gemeinden eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um die Bundesanstalt Statistik Österreich über irrtümlich von der Zählung ausgeschlossene Personen zu informieren.
Nach der Berücksichtigung von irrtümlichen Nichtanerkennungen steht die Bevölkerungs- und Bürgerzahl (= österreichische Staatsbürger) insgesamt und je Gemeinde fest. Diese Zahlen werden vom Bundesministerium für Inneres per Verordnung kundgemacht
Kontakt:
Fragen zur Wohnsitzanalyse richten Sie bitte an:
zensus-wsa@statistik.gv.at oder
Tel.: